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Satzung Pongtrain Tischtennis e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Pongtrain Tischtennis e. V.“

Er hat seinen Sitz in Osnabrück (Atter).

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
 

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle tischtennisspezifischen Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

  3. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;

  4. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern, Schiedsrichtern und Helfern;

  5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen im Sinne der Jugendhilfe- und Erziehung;

  6. kooperative Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten, Kindergärten und Überlassen der Tischtennistische für den Schulsport;

  7. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

§ 4 Mitgliedschaft im Verband

Der Verein ist Mitglied
           a) im Stadtsportbund der Stadt Osnabrück,
           b) im Landessportbund Niedersachsen e. V. und
           b) im Tischtennis-Verband Niedersachsen e. V. (Passives Mitglied).

Der Vorstand kann bzgl. der Durchführung der Vereinsaufgaben ermöglichen, den Eintritt und Austritt zu einem Fachverband zu beschließen.
 

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein kann jederzeit die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben und sich an Gesellschaften/Vereinigungen beteiligen oder solche gründen, sie bei der Unterstützung ihrer Ziele helfen, sofern hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.

 

§ 6 Mitgliedschaft/Erwerb

Der Verein besteht aus:

- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Durch die Bestätigung des Vereins und der Zahlung des ersten Beitrages wird die Mitgliedschaft offiziell erworben. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Der benannte gesetzliche Vertreter verpflichtet sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet sein.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), Ausschluss oder Tod.

Die Mitgliedschaft endet je nach gewähltem Preisplan (s. Buchungssystem Vereinshomepage) automatisch oder wird von dem Mitglied aktiv im seinem Mitgliederaccount (Vereinshomepage) beendet, bevor die neue Preisplanperiode systembedingt gebucht wird. Systembedingt wird in diesem Zusammenhang bzgl. einer Kündigung spezifiziert, dass eine Kündigung sekundengenau - vor Beginn der neuen Periode - erfolgen kann, wenn die technischen Infrastrukturen (PC-/Internetressourcen des Kündigungsbeabsichtigten, Auslastung Server Vereinshomepage uvm.) die Datenübermittlung innnerhalb dieses zeitlichen Grenzszenarios zur Feststellung der Kündigung im Buchungssystem des Vereins dies ermöglichen. Die Verpflichtung des ausscheidenden Mitgliedes zur Zahlung der Vereinsbeiträge gemäß § 10 bis zu seinem Ausscheiden bleibt gemäß der Beitragsordnung bestehen.

 

​

§ 8 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

  3. wegen groben unsportlichen Verhaltens oder

  4. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
     

§ 9 Ausschlussverfahren

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief (Postwurfeinschreiben) zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von einem Quartalsbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, welches den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge im Sinne der Bringschuld erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, in der Beitragsordnung niedergelegt und im Buchungssystem der Vereinshomepage hinterlegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Verein Beiträge in Form der monatlichen Mitgliedsbeiträge und Gebühren für besondere Leistungen zu zahlen, deren Höhe durch den Vorstand festgesetzt werden.

Über Stundung oder den Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.

Ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch an dem Vermögen des Vereins nicht zu. Sie erhalten auch keine gezahlten Beiträge zurück. Das gleiche gilt bei Auflösung des Vereins.

Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 11 Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr und Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

 

§ 12 Organe

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden,
- der zweiten Vorsitzenden/dem zweiten Vorsitzenden,
- der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer,
- der Kassenwartin/dem Kassenwart.

Die Amtszeit der folgenden Organe beträgt wie folgt:

1. Vorsitzende/Vorsitzender                           4 Jahre
2. Vorsitzende/Vorsitzender                           2 Jahre
Geschäftsführerin/Geschäftsführer                  4 Jahre
Kassenprüferin/Kassenprüfer                         2 Jahre

 

Die einzelnen Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wiederwahl eines Vereinsorgans ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf einen Zeitraum von 3
Monaten beschränkt und kann nicht verlängert werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die Mitgliederversammlung hinfällig.

Der Vorstand tritt grundsätzlich einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Im Einzelfall kann der/die Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren fernmündlich, fernschriftlich oder per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstandes. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der/die Vorsitzende im Einzelfall fest.

Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren gegenüber dem/der Vorsitzenden widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Sitzung erfolgen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies als Ablehnung und das Umlaufverfahren ist gescheitert.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf - aufgabenbezogene -  für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie dessen Verwaltung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zu den Sitzungen muss die Geschäftsführung zugezogen werden. Sie hat Rederecht auf allen Sitzungen. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, allen Veranstaltungen, Versammlungen und Besprechungen des Vereins wie auch der Abteilungen unentgeltlich beizuwohnen.

Der Vorstand ist ermächtigt, Referenten und Ausschüsse befristet und/oder unbefristet oder projektbezogen zu berufen.

Zur näheren Regelung seiner internen Abläufe kann der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 14 Kassenprüfung

Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwärtin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist,

- die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende,
- die zweite Vorsitzende/der zweite Vorsitzende,
- die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer,
- die Kassenwartin/der Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle 2 Jahre statt.

Der Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung wird durch den Vorstand in der Vereinszeitung sowie 6 Wochen vorher im Internet auf der Homepage des Vereins und durch E-Mail bekannt gegeben.

Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung bei dem/der Vorsitzenden des Vorstands (persönlich) einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.

Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins im Internet bekannt gegeben.

In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:

  1. Bericht des Vorstandes

  2. Bericht der Kassenprüfer

  3. Entlastung des Kassenprüfers

  4. Wahl des Versammlungsleiters

  5. Entlastung des Vorstandes

  6. Neuwahl des Vorstandes

  7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

  8. Verschiedenes

 

Alle Abstimmungen erfolgen in offener Stimmabgabe per Handzeichen. Nur bei Wahlen erfolgt auf Antrag geheime Abstimmung, wenn mehrere Vereinsmitglieder zur Wahl gestellt werden und diese verbindlich erklären, dass sie eine etwaige Wahl annehmen.

Die Wahl von mehreren Kandidaten en bloc (Blockwahl) ist zulässig.

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse über Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen sowie Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Übrigen genügt für Wahlen und für sonstige Beschlüsse die einfache (absolute) Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Der/die Vorsitzende des Vorstandes kann jederzeit durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins im Internet mit einer Frist von mindestens 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Er muss sie einberufen, wenn das entweder

  1. 10 % der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder

  2. der Vorstand

schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Soweit in einer nicht mehr als 2 Monate zurückliegenden Versammlung Wahlen und Beschlüsse wohl eine Mehrheit, aber nicht eine satzungsgemäß vorgesehene Mehrheit erreicht haben, genügt für die gleichen Anträge jetzt die einfache Mehrheit. Soweit jedoch in der Versammlung, die weniger als 6 Monate zurückliegt, Anträge keine einfache Mehrheit erreicht haben, kann über sie kein wirksamer Beschluss gefasst werden.

Das vollständige Protokoll der Mitgliederversammlung kann spätestens sechs Wochen nach der Versammlung für weitere vier Wochen durch Vereinsmitglieder beim Vorstand eingesehen werden.

 

§ 16 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers,
- Entlastung und Wahl des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers,
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
  Vereins,
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
  Berufungsfällen,

 

 

- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
- Beschlussfassung über Anträge.

 

§ 17 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mindestens alle 2 Jahre soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern einge-bracht werden. Sie müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 18 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung       
- die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
- die Protokollführerin/der Protokollführer
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 19 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 20 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 21 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 18 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).

Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins

an eine gemeinnützige Einrichtung des Tischtennissports im Bereich Osnabrück, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Sollte das Vermögen an einen Verein fallen, so muss dieser Verein Mitglied im Tischtennis-Verband Niedersachsen e. V. sein.

 

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins am 08.05.2020 in Osnabrück (Atter) beschlossen worden.

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